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Widerrufsbutton: Pflicht seit Juni 2026, was jetzt auf der Website stehen muss

Bildschirm mit einer hervorgehobenen Schaltfläche zum Widerruf eines online geschlossenen Vertrags

Seit dem 19. Juni 2026 gilt: Wer über eine Online-Oberfläche Verträge mit Verbrauchern schließt, muss eine elektronische Widerrufsfunktion anbieten. Der Gedanke dahinter ist derselbe wie beim Kündigungsbutton: Was sich mit zwei Klicks abschließen lässt, soll sich mit zwei Klicks widerrufen lassen.

Die Pflicht hängt nicht an der Betriebsgröße. Es gibt keine Schwelle für Umsatz, Mitarbeiterzahl oder Rechtsform. Ein Sanitätshaus mit dreißig Bestellungen im Monat ist genauso betroffen wie ein großer Versender.

Was verlangt wird

Vier Bausteine, und alle vier müssen sitzen.

Eine Schaltfläche mit der Aufschrift „Vertrag widerrufen" oder einer ebenso eindeutigen Formulierung. „Stornieren" genügt nicht, weil es mehrdeutig ist.

Dahinter eine eigene Seite mit einem Widerrufsformular. Abgefragt werden dürfen nur Name, eine Angabe zur Identifikation des Vertrags wie die Bestellnummer und eine Adresse für die Bestätigung. Mehr nicht, es ist kein Anlass, Daten zu sammeln.

Auf dieser Seite eine zweite Schaltfläche mit „Widerruf bestätigen", die den Widerruf auslöst.

Danach unverzüglich eine automatische Bestätigung auf dauerhaftem Datenträger, mit Inhalt, Datum und genauer Uhrzeit.

Dazu kommt eine Anforderung an die Platzierung, die gern übersehen wird: Der Button muss hervorgehoben und leicht zugänglich sein und während der gesamten Widerrufsfrist erreichbar bleiben. Nicht hinter einem Login, nicht als Zeile in einer Linkliste im Fußbereich.

Wen es nicht betrifft

Ohne gesetzliches Widerrufsrecht keine Pflicht. Das gilt unter anderem für kundenspezifische Anfertigungen, verderbliche Ware, entsiegelte Datenträger und zeitgebundene Buchungen.

Für Betriebe im Gesundheitsmarkt ist das eine wichtige Unterscheidung, aber keine Entwarnung. Ein Dentallabor, das ausschließlich individuell fertigt, fällt heraus. Ein Sanitätshaus, das neben angepassten Versorgungen auch Standardware im Shop führt, fällt für diesen Teil des Sortiments hinein. Die Frage lautet also nicht „sind wir betroffen", sondern „welche unserer Angebote sind es".

Was passiert, wenn der Button fehlt

Es gibt keine eigene Bußgeldvorschrift. Das Risiko liegt woanders: Ein fehlender Button ist ein Verstoß gegen Verbraucherschutz- und Wettbewerbsrecht und damit abmahnfähig. Abgemahnt wird von Mitbewerbern und Verbänden, und die schauen erfahrungsgemäß genau dann hin, wenn eine neue Pflicht frisch in Kraft ist.

Der zweite Punkt ist praktischer Natur. Ohne dokumentierte Eingangsbestätigung fehlt Ihnen im Streitfall der Nachweis, wann ein Widerruf einging. Das Protokoll schützt am Ende beide Seiten.

Was jetzt zu tun ist

Sehen Sie zuerst nach, welche Ihrer Online-Abschlüsse überhaupt ein Widerrufsrecht auslösen. Danach prüfen Sie, ob es die Schaltfläche gibt, ob sie richtig heißt, ob sie ohne Login erreichbar ist und ob die Bestätigung automatisch rausgeht.

Wenn Ihr Shop auf einem gängigen System läuft, gibt es die Funktion vermutlich als Erweiterung. Die Arbeit steckt dann weniger im Einbau als in der Prüfung, ob Beschriftung, Formularfelder und Bestätigung wirklich dem Wortlaut entsprechen.

Stand dieses Beitrags: 13. August 2026.

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Daniel Duarte, Gründer von Aurentis Solutions und Autor dieses BeitragsDaniel DuarteGeschäftsführer, Aurentis Solutions

Häufige Fragen

Seit dem 19. Juni 2026. Beschlossen wurde die Regelung Anfang des Jahres, seit Juni muss sie umgesetzt sein.

Ja. Die Pflicht knüpft an die Art des Vertragsschlusses, nicht an Größe, Umsatz oder Rechtsform. Wer über eine Online-Oberfläche Verträge mit Verbrauchern schließt, ist betroffen, auch bei wenigen Bestellungen im Monat.

Nein. Verlangt sind eine hervorgehoben platzierte Schaltfläche, eine eigene Seite mit Widerrufsformular, eine zweite Schaltfläche zur Bestätigung und eine unverzügliche automatische Eingangsbestätigung mit Datum und Uhrzeit.

Bei Verträgen ohne gesetzliches Widerrufsrecht besteht die Pflicht nicht. Dazu zählen kundenspezifische Anfertigungen, verderbliche Ware, entsiegelte Datenträger und zeitgebundene Buchungen. Prüfen Sie das pro Angebot: Wer daneben auch Standardware verkauft, braucht den Button für diesen Teil.

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